Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Igel GmbH Rollladen- und Sonnenschutztechnik (im Folgenden Auftragnehmerin), vertreten durch die Geschäftsführer Herr Markus Hahn und Herrn Marco Weber, Eisenbahnschachtanlage 19, 66280 Sulzbach Telefon 06897-8013, Fax 06897-88944, Mail info@igel-sonnenschutz.de und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
  3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen eines Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
  5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

 

III. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Die auf der Webseite der Auftragnehmerin enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen lediglich der Veranschaulichung der Produktpalette.

1.2. Auf Anfrage des Kunden erstellt die Auftragnehmerin, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der Frist (fern-) mündlich oder schriftlich anzunehmen. Die Annahme des Angebots ist verbindlich und führt zum Abschluss eines Vertrages. Weicht der Auftrag des Kunden vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Ein Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden kommt spätestens mit Lieferung zustande.

1.3. Angebote der Auftragnehmerin gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.

1.4. Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist deutsch.

 

  1. Abnahme

2.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Nimmt der Kunde die erbrachte Leistung rügelos entgegen, so gilt die Werkleistung als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

  1. 2 Hat der Kunde den Liefergegenstand ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten. Preise der Auftragnehmerin beruhen auf den Entstehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden, an Nicht-Kaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden.

3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Nach Ablauf von 14 Tagen befindet sich der Kunde in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

3.3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Zahlungsansprüchen der Auftragnehmerin ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

3.4. Die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung ihr Eigentum, soweit kein Fall des § 946 BGB vorliegt.

Ist der Kunde Verbraucher, so ist er verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange diese von ihm nicht vollständig bezahlt wurden.

3.5. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt folgendes:

  • Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Auftragnehmerin erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der Auftragnehmerin. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.

 

  1. Gewährleistung

4.1. Grundsätzlich gelten die Verjährungsfristen nach § 634 a BGB. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung vor Ort unmittelbar, schriftlich gerügt werden. Danach können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel jeweils nicht mehr geltend gemacht werden.

Für Unternehmen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

4.2. Der Kunde hat der Auftragnehmerin einen Mangel der Reparatur oder Montage unverzüglich mitzuteilen. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mangel, deren Beseitigung verlangt werden könnte.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und mechanische Antriebsteile. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. Haltbarkeitsgarantie von 10 Jahren), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrags. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit als Garantie zu werten.

4.3 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde der Auftragnehmerin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der Auftragnehmerin oder deren Beauftragten zur Verfügung steht.

4.4. Ist die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

Kommt die Auftragnehmerin einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und

  1. a) gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
  2. b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt,

 

so hat dieser die Aufwendungen der Auftragnehmerin zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

4.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder wenn der Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

 

  1. Mitwirkungspflichten

5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Auftragnehmerin nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

 

  1. Haftung

6.1 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet die Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

  1. a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
  2. b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Die Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

6.2 Die sich gemäß Ziffer 5.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Auftragnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Kündigung

7.1 Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu.

7.2 Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bereits bestellte oder beschaffte Materialien, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt die Auftragnehmerin eine Rechnung und erstellt insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

 

IV. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

  1. Geltungsbereich/ Verweis

Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

 

  1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Bei Reparaturaufträgen wird dem Kunden im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, der entstandene und zu belegende Aufwand in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

2.1 der beanstandete Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit der Auftraggeberin nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

2.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt;

2.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

 

  1. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

3.1 Die Angaben der Auftragnehmerin über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

3.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von der Auftragnehmerin nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

 

  1. erweitertes Pfandrecht

4.1. Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.

4.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

V. Sonstiges

  1. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Unternehmer (§ 38 Abs. 1 ZPO) oder ist unser Kunde Verbraucher ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland (§ 38 Abs. 2 ZPO), so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

 

  1. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen

2.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen sowie etwa überlassenen Mustern, soweit diese nicht vom Kunden gesondert und zusätzlich vergütet werden, behält sich die Auftragnehmerin das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.2 Sollte der Kunde unbezahlte Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen von uns anderweitig verwenden, ist Kunde verpflichtet, die entstandenen zeitlichen Aufwendungen für die Erstellung der vorgenannten Unterlagen unter Zugrundelegung üblicher Stundenverrechnungssätze zu erstatten.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Igel GmbH Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Eisenbahnschachtanlage 19
66280 Sulzbach-Altenwald

Tel. +49 6897 8013
Fax +49 6897 88944
info@igel-sonnenschutz.de

Geschäftsführer: Marco Weber, Markus Hahn

Stand: 29.08.2024